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Brandaktuell ex SV-Praxis

„Brandaktuelles“ aus der SV-Praxis
von Gerhard FreisingerDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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  • So sieht es aus, wenn der Bauwerksabdichter seine Prüfpflicht vernachlässigt. Die Feuersbrunst hat die Fassade des Obergeschoßes vernichtet und alle neu eingebauten Fenster und Terrassentüren mit dazu. Nur die Spachtelmasse, das Gewebe und der Deckputz blieben erhalten.
  • Das Bild zeigt unten eine neue Terrassentür mit Dreifachverglasung und eine neue aufwändig gestaltete Fassade mit dem Außenwand-Wärmedämmverbundsystem (A-WDVS) mit Lisenenausbildung an den Tür- und Fensterlaibungen. Nach der plötzlichen Erwärmung der Fassade mit Rauch und Flammbildung blieb dann nur die Außenhaut – also die Spachtelung mit der Gitternetzeinlage und der Deckputz – übrig. Von einer Wärmedämmung war danach nichts mehr festzustellen.
  • Gerade in letzter Zeit haben mehrere derartige Ereignisse stattgefunden und zu beträchtlichen Schäden geführt. Das Erheben der Brand­inspektion bringt es auch manchmal mit sich, dass der Staatsanwalt tätig wird. Bei Personenschaden ohnedies immer, aber in letzter Zeit auch immer öfter bei reinem Sachschaden. Leider können solche Erhebungen in die Richtung der Fahrlässigkeit gehen, und es kann für das ausführende Unternehmen und sogar die Mitarbeiter eher ungemütlich werden.
  • Heuer werden so manche Kollegen vom wiederkehrenden Winter überrascht worden sein, und dann „zwickt“ die Notwendigkeit des Umsatzes, wenn die Mitarbeiter wieder im Hause sind. Aber das sollte niemals, so wie in diesem Fall, dazu führen, dass die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird und Arbeiten ohne Prüfung des Untergrunds, der Gegebenheiten und der Witterungsumstände ausgeführt werden, die man besser bleiben lässt.
  • Die ÖNorm sagt ausdrücklich, dass nur bei geeigneter Witterung, trockenem Untergrund etc. Bauwerksabdichtungen ausgeführt werden dürfen. Was tut so mancher Kollege: Er schickt die Mitarbeiter auf die Baustelle und lässt Arbeiten verrichten, die bei der Witterung des Tages nicht ausführbar sein können.
  • Eine A-WDVS-Fassade ist nicht temperaturbeständig, verträgt schon gar keine offene Flamme und neigt dazu abzuschmelzen. Wenn auch noch ein in die Fuge eingedrungenes Lösungsmittel als Rückstand dort verbleibt, ist der Brand und somit der Schaden beim Entzünden des Flämmers schon vorprogrammiert.
  • Immer wieder höre ich, der Auftraggeber oder wie in diesem Fall der Planer als ÖBA hätte verlangt, dass die Fläche abgedichtet wird und die Anschlüsse hergestellt werden, damit der Innenraum trocken bleibt und der Ausbau weitergeführt werden kann.
  • Bitte denken Sie daran: Es gibt ein Bautageberichtsbuch, E-Mail und Fax. Wenn also etwas vom Kunden, dem Planer oder der ÖBA verlangt wird, was unseren Regelwerken widerspricht, gibt es nur: warnen, aufklären über die möglichen Folgen und die Gewährleistung sowie die Haftung für Schaden und Folgeschaden ablehnen. Wird trotz Ablehnung mit Pönaledrohung Leistung gefordert, gehört es selbstverständlich dazu, alle nur erdenklichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
  • Bei so manchem Brandereignis wurde im Vorfeld nicht darauf geachtet, was man mit dem bestellten Material machen kann und darf – kann man an eine A-WDVS-Fassade im Flämmverfahren anarbeiten? Für mich ein klares Nein. Es sind ja seit dem 1. 12. 2012 auch Flüssigabdichtungen für derartige Anarbeitungen zugelassen, und es gibt auch EPDM-Produkte, die heißluft-schweißbar sind und sich an die Abdichtungsbahn aus Elastomerbitumen bestens anarbeiten lassen. Dass auch beim Heißluftschweißen hohe Temperaturen entstehen, muss jedenfalls gerade in der kalten Jahreszeit berücksichtigt werden.
  • Auch stelle ich oft fest, dass gerade bei einem Holzriegelbau im Flämmverfahren oder mit Heißluft an die Fassade angearbeitet wird. Daher mein Tipp an die Kollegen: Lassen Sie sich vor Beginn der Abdichtungsarbeiten – gerade bei A-WDVS-Fassaden und bei Holzriegelbauten – den Wandaufbau und die Wärmedämm-materialien mit deren Dicken bestätigen. Entscheiden Sie erst nach dem schriftlichen Eingang des Wandaufbaus, welches Abdichtungsmaterial eingesetzt wird, und legen Sie vor der Durchführung der Arbeiten gegebenenfalls das Mehrkostenangebot vor. Auch der schriftliche Auftrag muss in diesem Fall, unterfertigt wie der Hauptauftrag, vor Beginn der Leistung vorliegen. So steht es in der ÖNorm B 2110:2013-03-15.Weitere Informationen
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